Brandschutzhelfer-Ausbildung

Jedes Unternehmen braucht ausgebildete Brandschutzhelfer. Wenn Sie nach einer Brandschutzhelfer-Ausbildung für ihre Mitarbeiter oder nach einer Auffrischungs-Schulung suchen, sind Sie bei uns richtig.

Bei uns lernen ihre Mitarbeiter, von ehemaligen bzw. aktiven Berufsfeuerwehrmännern, alles was sie brauchen. Dazu zählen rechtliche Grundlagen, Informationen über Gefahren durch Brand und Brandrauch sowie eine ausführliche Brandschutzunterweisung.

Brandschutz- und Evakuierungshelfer sind Mitarbeiter, die im Brandfall durch gezielte Maßnahmen Gefahren für andere Beschäftigte abwehren bzw. minimieren und so einen wichtigen Bestandteil der betrieblichen Brandschutzvorsorge darstellen. Gemäß §10 ArbSchG muss jeder Unternehmer eine, im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigtenzahl, angemessene Anzahl von Mitarbeitern zu Brandschutz- bzw. Evakuierungshelfern ausbilden lassen. Bei der Bestimmung einer angemessenen Anzahl sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheiten einzelner Mitarbeiter zu berücksichtigen. 

​Als Brandschutz- und Evakuierungshelfer haben Sie u.a. folgende Aufgaben und Pflichten:

  • ​Identifizierung von brandschutztechnischen Mängeln und Brandrisiken.
  • Beseitigung/ Information der Vorgesetzten über Mängel und Brandrisiken. 
  • Teilnahme an Brandschutzbegehungen.
  • Unterstützung des Arbeitgebers (Vermeiden von Brandlasten, Freihalten von Fluchtwegen).
  • Sicherstellung des selbstständigen Verlassens der Betriebsstätte durch die Beschäftigten im Brandfall.
  • Löschen von Entstehungsfeuer ohne Eigengefährdung.

Feuerwehrpläne
nach DIN 14095

Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen dienen in erster Linie den Einsatzkräften der Feuerwehr, zur raschen Orientierung und zur Beurteilung der Lage. Bei einem  Brand- oder Schadensereignis ist es wichtig, dass die Feuerwehr durch eine schnelle und effektive Brandbeämpfung den Schaden soweit wie möglich begrenzen und löschen kann.

Die Erfordernis von Feuerwehrplänen ergibt sich grundsätzlich aus den Sonderbauverordnungne der jerweiligen Bundesländer. In folgenden Sonderbauverordnungen werden Feuerwehrpläne bauaufsichtlich gefordert:

  • Beherbergungsstättenverordnung
  • Industriebaurichtlinie
  • Versammlungsstättenverordnung
  • Verkaufsstättenverordnung 
  • Hochhausbaurichtlinie

Ferner bleibt festzhalten, dass Feuerwehrpläne gm. DIN 14095, stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Der Betreiber einer baulichen Anlage ist verpflichtet, den Feuerwehrplan, alle zwei Jahre, durch eine sachkundige Person überprüfen zu lassen.
 

Brandschutzordnung 
nach DIN 14096 Teil A, B und C

Ziel des betribelichen Brandschutzes und der Brandschutzordnung ist es (z.B. Besucher, Kunden und Mitarbeiter etc.), objektspezifische Verhaltensregeln zusammenzustellen die:

  • Den Eintritt eines Brandes verhindern
  • Die Personen im Gebäude dazu befähigen, Entsehungsbrände      wirksam zu bekämpfen.
  • Eine wirkungsvolle Alarmierung und organisierte Räumung des Gebäudes zu ermöglichen.
  • Die begleitenden Maßnahmen für den Einsatz der Feuerwehr vorzubereiten.

Die Forderung einer Brandschutzordnung ist von der objektspezififschen Risikoeinschätzung der Genehmigungsbehörde, der Brandschutzdienststelle oder der Gewerbeaufsicht abhängig und ergibt sich aus den bauordnungsrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung und/ oder einem Brandschutzkonzept.

Entsprechend der Differenzierung der DIN 14096 ergeben sich unterschiedliche Zielgruppen für die einzelnen Teile:

  • Teil A ist an gut einsehbarenStellen und häufig begangenen Wegen zu positionieren und hat für alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, Gültigkeit.
  • Teil B beinhaltet allgemeine Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, sowie das allgemeine Verhalten im Brandfall. Der Teil B richtet sich an alle Beschäftigten.
  • Teil C regelt die Aufgabenverteilung und Zuständigkeit für beestimmte Maßnahmen im Gefahrenfall. Der Teil C gilt für dazu ernannte Personen.

Flucht- und Rettungspläne
nach DIN ISO 23061

Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen die Lage, die Ausdehnung und die Art der Nutzung der Arbeitsstätte dargestellt werden. Hinweise auf die Notwendigkeit zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen finden sich an zahlreichen Gesetzestexten und Sonderbauverordnungen bzw. Richtlinien. Einige Beispiele wichtiger Gesetze und Verordnungen werden folgend aufgeführt:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten
  • Sonderbauvorschriften (z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung etc.)

Weiterhin können Flucht- und Rettungspläne, im Rahmen von einem Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde, Gewerbeaufsicht oder der Brandschutzdienststelle als zusätzliche Bauauflage gefordert werden.

Bei Gebäuden mit besonderer Art und Nutzung (Sonderbau), gehören Flucht- und Rettungspläne zu den Standard betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes, da in solchen Gebäuden grundsätzlich mit einer erhöhten Anzahl von Personen gerechnet werden muss.


 

Brandschutzpläne

Der Brandschutzplan stellt grundsätzlich brandschutztechnische Anforderungen, welche sich aus einem Brandschutzkonzept ergeben (wie z.B.: Anforderungen an tragende und austeifende Bauteile, Rettungswege, Alarmierungseinrichtungen etc.), farblich dar. Brandschutzpläne sind für die Bauausführung unerlässlich und dienen nach Fertigstellung des Gebäudes dem Betreiber zur Umsetzung des organisatorischen Brandschutzes.

Weitere Dienstleistungen

  • Brandschutzbeauftragter extern
  • Feuerwehr-Laufkarten nach DIN 14675
  • Brandverhütungsschauen
  • Bestuhlungspläne
  • Evakuierungs- und Alarmpläne

Brandschutz im Quadrat
Ihr Partner im vorbeugenden Brandschutz

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